Nehmen Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht mit einem Vorsorgeauftrag wahr!

Jérôme Rüfenacht Lic. iur. dipl. Steuerexperte jerome.ruefenacht@p-treuhand.ch

Jedermann kann durch einen Schicksalsschlag (Unfall oder Krankheit) vorübergehend oder dauernd urteilsunfähig werden. In einem solchen Fall stellen sich plötzlich viele Fragen: Was geschieht mit der betroffenen Person, wer entscheidet über ihre persönlichen Angelegenheiten, wer verwaltet ihr Vermögen und ihre Grundstücke? Um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit zu stärken, sieht das Gesetz seit 2013 zwei neue Instrumente vor: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Eigene Vorsorge mittels Vorsorgeauftrag 

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige (volljährige und urteilsfähige) Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine andere natürliche oder auch juristische Person mit der Vertretung ihrer Angelegenheiten beauftragen.

Individuelle Ausgestaltung des Vorsorgeauftrages 

Der Vorsorgeauftrag kann folgende Bereiche umfassen: Personensorge (Wohnangelegenheiten, Pflegedienstleistungen, medizinische Massnahmen), Vermögenssorge (insbesondere Einkommens- und Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr) und die Vertretung im Rechtsverkehr (z.B. Öffnen der Post, Abgabe der Steuererklärung, Vertretung gegenüber Behörden und in Prozessen). Die Anordnungen an die beauftragte Person können generell gehalten werden oder detaillierte Weisungen enthalten. Es können auch mehrere Personen beauftragt werden.

Abfassung, Hinterlegung und Umsetzung des Vorsorgeauftrages 

Der Vorsorgeauftrag ist entweder vollständig eigenhändig zu errichten oder bei einem Notar öffentlich zu beurkunden. Auf Antrag wird beim Zivilstandsamt der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages, der frei gewählt werden kann, in einer zentralen Datenbank vermerkt. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob die beauftragte Person für die Aufgabe geeignet ist. Nimmt diese das Amt an, wird ihr eine Urkunde über ihre Befugnisse ausgestellt und sie ist berechtigt, im Rahmen der Legitimationsurkunde die urteilsunfähige Person zu vertreten.

Gesetzliche Massnahmen

Hat die betroffene Person keinen Vorsorgeauftrag erstellt, greift das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners. Dieses ist jedoch auf die Bestreitung des Lebensunterhalts und die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung beschränkt. Für Geschäfte der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (z.B. Veräusserung von Vermögenswerten, Aufnahme von Hypotheken) ist die Zustimmung der KESB erforderlich. Gegebenenfalls erfolgt die Anordnung einer Beistandschaft. Diese Massnahmen lassen sich mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages vermeiden.

Patientenverfügung

Der Vorsorgeauftrag kann durch eine Patientenverfügung ergänzt werden. In dieser kann eine urteilsfähige Person anordnen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Weiter kann eine Vertrauensperson mit der generellen Vertretung in medizinischen Belangen beauftragt werden.

Fazit

Mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung können präventiv massgeschneiderte Anordnungen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit getroffen werden. Insbesondere können damit behördliche Massnahmen und zeitintensive Verfahren bei der KESB vermieden werden.

Damit der Vorsorgeauftrag auf die konkreten Bedürfnisse abgestimmt und korrekt formuliert ist, empfiehlt sich der Beizug einer Fachperson.

Für Fragen und eine individuelle Beratung zum Vorsorgeauftrag und zur Patientenverfügung stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.

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