Berichte aus dem Gemeinderat Udligenswil

Berichte aus dem Gemeinderat Udligenswil

Baubewilligungen
Rumalo Immo AG, Schöngrund 26, 6343 Rotkreuz: Diverse Terrainanpassungen auf Grundstück Nrn. 3 und 755, GB Udligenswil,  Hintere Zweiermatt und Zweiermatt 7 und 9

Christoph und Barbara Meier-Käch, Gfäz 23, 6044 Udligenswil: Terrainerweiterung und Absturzsicherung auf Grundstück Nr. 530, GB Udligenswil, Gfäz 23

Handänderungen
GS 555, Dorfstrasse 17, 19 und 21Von Einfache Gesellschaft Zinner, Dorfstrasse 21, 6044 Udligenswil an  NISTEV AG, mit Sitz in Schötz, Ober-Neubühl 33, 6247 Schötz

GS 2187, Obere Zweiermatt 5, von Abeska AG, mit Sitz in Risch, Schöngrund 26, 6343 Rotkreuz, an Gabriela Knüsel-Amgwerd und Heinz Zihlmann, Eichmatt 57, 6343 Risch

 

Zahlreiche Neuerungen bei der Prämienverbilligung

Das Anmeldeverfahren für die individuelle Prämienverbilligung wird einfacher. Die Ausgleichskasse Luzern hat Ende August bereits ausgefüllte Anmeldeformulare für die Prämienverbilligung 2014 an rund 75’000 Haushalte im Kanton Luzern verschickt. Mit einer Unterschrift und dem Datum versehen müssen die Gesuche bis Ende Oktober 2013 an die Ausgleichskasse zurückgeschickt werden. Die Prämienverbilligung wird ab 2014 neu direkt an die Krankenkassen ausbezahlt. Neu ist die Frist für die Prämienverbilligung: Die Gesuche müssen bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Ausgleichskasse Luzern eingereicht werden, statt wie bisher Ende April des Prämienjahres. Das heisst: Für die Prämienverbilligung 2014 müssen die Anmeldeformulare bis am 31. Oktober 2013 bei der Ausgleichskasse Luzern eingereicht werden. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Krankenkassenprämien einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämienverbilligung ist ein wichtiges sozialpolitisches Instrument, um die Krankenkassenprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Im Kanton Luzern haben im Jahr 2012 rund 123’644 Personen Anspruch auf Prämienverbilligung, was einem Anteil von 32 Prozent der Luzerner Wohnbevölkerung entspricht. Für Fragen der Bevölkerung hat die Ausgleichskasse Luzern eine Hotline eingerichtet: 041 375 08 88, weitere Informationen finden sich unter www.ahvluzern.ch
Interkantonale Zusammenarbeit im Dienste der Biodiversität 

Der Meggerwald ist ein attraktives Naherholungsgebiet für die Bevölkerung von Meggen, Adligenswil, Udligenswil und Küssnacht. In ihm befinden sich zahlreiche wertvolle Biotope als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen. Er bietet abwechslungsreiche Wander- und Spazierwege durch viel Wald und eine grandiose Sicht auf die Berge und den Vierwaldstättersee. Zudem weist er auf verhältnismässig kleiner Fläche überdurchschnittlich viele schützenswerte Flachmoore und Amphibienlaichgebiete von nationaler und regionaler Bedeutung auf. Diese Feucht- und Nassbiotope sind auf der Luzerner Seite über die kommunalen Zonenpläne der Gemeinden Meggen, Adligenswil und Udligenswil und auf der Schwyzer Seite durch eine kantonale Schutzverfügung geschützt. Ein kleines Team sorgt im Auftrag des Kantons Luzern und seit 2012 auch des Kantons Schwyz für die Betreuung der Biotope und für die Information der Besucher.

Auf der Luzerner Seite des Meggerwaldes sorgt schon seit mehreren Jahren die «Betreuergruppe Meggerwald» im Auftrag der Naturschutzfachstelle des Kantons Luzern für die Betreuung des Gebiets und seiner Biotope. Zu ihrem Pflichtenheft gehören Aufgaben wie die Beobachtung von Veränderungen im Schutzgebiet, die Organisation und Betreuung von Pflege- und Aufwertungsmassnahmen, die Überwachung der Schutzbestimmungen sowie die Information und Aufklärungsarbeit vor Ort. Die Flachmoore auf der Schwyzer Seite des Meggerwaldes sind bereits seit 1972 durch eine kantonale Schutzverfügung geschützt. Sie bilden, obwohl vergleichsweise wenig bekannt, das älteste Naturschutzgebiet im Kanton Schwyz. Erst später haben sie mit der Rothenthurm-Initiative nationale Bedeutung erlangt. Auf Initiative des Bezirks und im Auftrag der Naturschutzfachstelle des Kantons Schwyz nimmt die «Betreuergruppe Meggerwald» seit 2012 ihre Betreuungsaufgaben auch im Gebiet Fänn-Allmig, dem Schwyzer Teil des Meggerwaldes wahr. Fazit: Im Meggerwald ist eine wertvolle interkantonale Zusammenarbeit im Dienste der Biodiverstät entstanden.

 

Informationsgespräch für getrennt lebende Eltern

Eltern, die sich trennen oder scheiden, stehen vor der Herausforderung, weiterhin gemeinsam für die Kinder verantwortlich zu sein. Mit dem neuen und kostenlosen Angebot «Informationsgespräch für Eltern in Trennung oder Scheidung» unterstützt die Jugend- und Familienberatungsstelle CONTACT Eltern in dieser schwierigen Situation – vor, während oder nach einer Trennung. CONTACT bietet Eltern in Trennung ein Informationsgespräch an. In einer einstündigen Besprechung (bei Bedarf mit Dolmetscher/in) werden Informationen und Anregungen vermittelt, damit Eltern auch nach einer Trennung weiterhin gut als Eltern funktionieren können. Falls nötig, können Eltern nach dem Informationsgespräch weitere Beratungstermine vereinbaren. CONTACT Jugend- und Familienberatung, Luzern, Telefon 041 208 72 90, info@contactluzern.ch.

 

Bäume und Sträucher schneiden

Auf vielen Parzellen entlang von Gemeinde- und Quartierstrassen stehen Hecken als Zierelemente und als Sichtschutz. Hecken sind nicht nur ein wertvoller Sichtschutz des eigenen Hauses, sie sind auch wichtige Lebensräume für Tiere. Trotzdem darf man Hecken nicht einfach wachsen lassen, da diese bei ungenügender Pflege bisweilen ins Lichtraumprofil der Strasse ragen und damit die Fussgänger gefährden, welche dadurch von den übrigen Verkehrsteilnehmern schlechter wahrgenommen werden. Zudem besteht auch eine erhebliche Verletzungsgefahr (Augen) für Kinder und Erwachsene durch herabhängende Dornen. Udligenswil bittet daher alle in der Gemeinde, in den nächsten Tagen ihre Hecke einer Prüfung zu unterziehen und wo nötig mit der Gartenschere grosszügig Abhilfe zu schaffen. Für den Rückschnitt macht der Gesetzgeber klare Vorgaben. Das durch den Rückschnitt anfallende Material kann jeden Mittwoch (bis Mitte November) für die Grüngutabfuhr bereitgestellt oder auch gegen eine Gebühr bei der Bruno Müller Gartenbau AG, Götzentalstrasse, abgegeben werden (nur während der Bürozeiten).

 

Anforderungen an die Entleerung von Schwimmbädern / Gartenpools

Wenn Schwimmbadabwasser, Reinigungsabwasser, Entkeimungsmittel oder andere Chemikalien in ein Gewässer gelangen, führt dies zu einer Gewässerverschmutzung mit zum Teil erheblichen Folgen für Fische, Fischnährtiere und andere Wasserlebewesen. Oftmals treten Gewässerverunreinigungen im Anschluss an Reinigungsarbeiten auf, weil dabei teilweise konzentrierte Lösungen (Desinfektionsmittel, etc.) verwendet und anschliessend nicht sachgerecht entsorgt werden. Deshalb müssen Schwimmbäder und frei aufgestellte Gartenpools an die Schmutzabwasserleitung zur Kläranlage angeschlossen werden. Die Entleerung nach der Badesaison muss ebenfalls in die Schmutzabwasserleitung erfolgen. Die folgenden Bedingungen der kantonalen Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) sind zu beachten:  Alle Abwässer (Bassinentleerung, Filterrückspülung, Reinigung von Bodenabläufen, etc.) müssen zur ARA abgeleitet werden. Auskunft über die nächste Anschlussstelle erteilt die Gemeindeverwaltung oder das Bauamt. Das Entleeren des Schwimmbeckens hat langsam zu erfolgen, d.h. die Abläufe sind so zu dimensionieren, dass nicht mehr als 2 l/s abfliessen können. Zudem darf die Bassinentleerung erst erfolgen, wenn genügend Zeit verstrichen ist, um die Entkeimungsmittel (z.B. Chlor) zu inaktivieren; d.h. der Beckeninhalt sollte mindestens eine Woche ohne Chemikalien belassen werden. Das in die Kanalisation abgeleitete Abwasser hat der Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 zu entsprechen. Wichtig ist unter anderem, dass der pH-Wert des abgeleiteten Abwassers zwischen 6.5 und 9.0 liegt.