«Ruedi Mazenauer ist zurückgetreten, er gilt nicht als abgewählt»

Gemeinderat Ruedi Mazenauer hat in Ebikon Ende März die Wiederwahl im ersten Wahlgang als einziger der fünf Gemeinderäte nicht geschafft. Nominiert zwar für den zweiten Wahlgang vom 28. Juni, verzichtet er nun und erklärt stattdessen seinen Rücktritt per Ablauf der Legislatur.

Was gilt nun: Abgewählt oder zurückgetreten, spielen da finanzielle Überlegungen bei allfälligen Abgangsentschädigungen mit? «Sein Entscheid ist rechtlich klar als Rücktritt zu
verstehen», sagt Gemeindepräsident Daniel Gasser. In solchen Fällen gibt es verschiedene Szenarien: Nichtwiederwahl, Abwahl oder Rücktritt, dies aus verschiedenen Gründen. Was auch finanzielle Auswirkungen haben kann, wenn zum Beispiel ein Pensionsreglement besteht.

Gemeinden entscheiden selbstständig

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons (JSD) verweist in dieser Frage an die Gemeinde Ebikon. «Es gibt keine Regelung seitens des Kantons, die Gemeinden taxieren selber, ob es sich -wie in diesem konkreten Fall- um eine Nichtwiederwahl oder Rücktritt handelt», sagt JSD-Mediensprecher Erwin Rast auf Anfrage. Und weiter: «Gleich verhält es sich bei der Frage von Sonderleistungen oder Abgangsentschädigungen. Auch hier sind die Gemeinden frei, diese in entsprechenden Pensionsordnungen zu regeln», so Rast weiter.

Entscheid gilt als Rücktritt – Keine Abgangsentschädigung

Für den zweiten Wahlgang muss auch für die Kandidaten des ersten Wahlgangs, die das absolute Mehr nicht erreicht haben, erneut ein Wahlvorschlag eingereicht werden. Es können auch neue Kandidatinnen und Kandidaten portiert werden. Gemeindepräsident Daniel Gasser begründet den Entscheid so: «Erst nach dem zweiten Wahlgang wird eine Kandidatur als Abwahl, Wiederwahl oder Neuwahl bezeichnet.» Gemeinderat Mazenauer hat gegenüber seiner Partei (FDP) und den Medien bekanntgegeben, dass er für den zweiten Wahlgang zur Neuwahl des Gemeinderates für die Legislatur 2020 – 2024 nicht mehr antritt. «Folglich ist sein Entscheid als Rücktritt zu verstehen.»

Stellt sich die Frage nach einer Abgangsentschädigung, die hier nach nur gut zweieinhalbjähriger Amtstätigkeit kaum zur Anwendung gekommen wäre. Ebikon kennt im Unterschied zu den vier anderen K5-Gemeinden (Luzern, Emmen, Kriens und Horw) keine Sonderregelung betreffend Pension oder anderen Leistungen. Gemeindepräsident Gasser: «Dies kann im Einzelfall sehr einschneidend sein. Als Gemeinderat entwickelt man politische, fachliche und soziale Kompetenzen, die zweifelsohne eine Bereicherung im Stammberuf darstellen können. Trotzdem kann es eine Herausforderung für die betroffene Person sein, wenn man sich die fachspezifischen Entwicklungen nach mehreren Jahren in der Politik weniger direkt aneignen konnte. Wir haben das Thema deshalb auf dem Radar für die nächste Legislatur.»

FDP-Gemeinderat Mazenauer führt das Ressort Gesellschaft & Soziales wie bisher im 40%-Pensum tatkräftig weiter und erhält bis zu seinem Abgang Ende August 2020 auch die vereinbarte Entschädigung. Gemäss Besoldungsreglement und Rechnung 2018 betrug die Entschädigung für alle fünf Gemeinderäte (2,15 Vollzeitstellen) inkl. Spesen rund 445 000 Franken; mit knapp 207 000 Franken -umgerechnet auf ein 100-%-Pensum- liegt Ebikon am oberen Besoldungslimit der K5-Gemeinden. Mazenauers Pensum wird demzufolge pro Jahr mit rund 82 800 Franken (plus Sozialleistungen und Pensionskasse) entschädigt.

Rolf Willimann