Befreiung von Trottoirs und Strassen

Ragen Bäume und Sträucher zu weit in den Strassenraum, so können diese die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen und deren Sicherheit gefährden. Gemäss Strassengesetz des Kantons Luzern sind Grundeigentümer verpflichtet, Pflanzen rechtzeitig zurückzuschneiden.

Das Strassengesetz definiert für Pflanzen einen minimalen seitlichen Strassenabstand von
0.6 Meter. In der Höhe sind Bäume und Sträucher, die Strassen und Trottoirs überragen,
auf mindestens 4.5 respektive 2.5 Meter von Ästen zu befreien. Grundeigentümer sind
verpflichtet, Pflanzen entsprechend zurückzuschneiden. Werden diese Arbeiten von den
Grundeigentümern unterlassen, so erfolgen sie durch die Strassenverwaltungsbehörde bzw.
den Werkdienst auf Kosten der Eigentümer.

Das Lichtraumprofil zeigt auf, wie Pflanzen ordnungsgemäss nach dem Strassenverkehrsgesetz des Kantons Luzern zu schneiden sind.