Teiländerung Bauzonenplan und Rahmengestaltungsplan Dorfkern

An der Einwohnergemeindeversammlung vom 4. Juni 2019 haben die Stimmberechtigten die Teilrevision des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung grossmehrheitlich mit acht Gegenstimmen beschlossen.

Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 8. Juli 2019 ist dieser Entscheid rechtskräftig geworden. Daraufhin hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 26. August 2019 den Rahmengestaltungsplan Dorfkern beschlossen. Nun kann das Beschwerde-
und Genehmigungsverfahren für beide Vorlagen gemeinsam gestartet werden.

Teilrevision des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung

Die Gemeindeversammlung hat am 4. Juni 2019 die Teilrevision des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung mit diesen Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage beschlossen:

  • Anpassung von § 10 Abs. 1 bis (neu) der Bau- und Nutzungsordnung
  • Anpassung von § 10 Abs. 2 bis (neu) der Bau- und Nutzungsordnung
  • Anpassung von § 24 Abs. 1 bis (neu) der Bau- und Nutzungsordnung
  • Neuer Absatz 1 ter (neu) bei § 24 der Bau- und Nutzungsordnung

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt am 30. August 2019 beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das
Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Rahmengestaltungsplan Dorfkern

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2019 den Rahmengestaltungsplan
Dorfkern mit diesen Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage beschlossen:
Rahmengestaltungsplan

  • Parzelle Nr. 37: Optimierung des Freihaltebereichs
  • Parzelle Nr. 116: Keine Unterschutzstellung des Gartens, Anpassung der Pflichtbaulinie
  • Parzelle Nr. 117: Anpassung der Abgrenzung der Bereiche inneres und äusseres Ortsbild
  • Parzelle Nr. 561: Optimierung des Freihaltebereichs

Sondernutzungsvorschriften

  • Ergänzung von § 13 Abs. 2 SNV
  • Ergänzung und Umformulierung von § 22 Abs. 4 SNV

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt am 30. August 2019 bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.