Beschwerde gutgeheissen

Dierikon muss weiterhin auf die neue Aldi-Filiale warten. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der betroffenen A&A-Liegenschaften AG gutgeheissen. Nun muss das Verwaltungsgericht neu entscheiden.

esa. Gemäss einer Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur hat das Bundesgericht die Beschwerde der Fa. A&A-Liegenschaften Schweiz AG, als Eigentümerin des Möbel Märki in Dierikon, gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes gutgeheissen. Darin geht es um den Bau einer Aldi-Filiale in der Dierikoner Gewerbezone. Der Gemeinderat Dierikon hat es vorgängig nicht für nötig erachtet, auf die Einsprache der Immobilienfirma einzutreten, was das Verwaltungsgericht anschliessend bestätigte. Daraufhin hat die Eigentümerin der Möbel Märki gegen die durch den Gemeinderat erteilte Baubewilligung für die Aldi-Filiale und das Urteil des Verwaltungsgerichtes Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und gleichzeitig eine aufschiebende Wirkung verlangt.

Bau noch nicht begonnen
Dem Begehren wurde nur teilweise nachgekommen. Da durch die Aldi-Filiale mit einer Verkehrszunahme von maximal 8,7 Prozent zu rechnen sei, dürfe unter diesen Umständen die Legitimation zur Einsprache gegen das Grossvorhaben nicht verwehrt werden. So der Entscheid des Bundesgerichts. Das Verwaltungsgericht muss nun neu entscheiden. Jedoch hatte das Bundesgericht der Beschwerde im vergangenen September die aufschiebende Wirkung verwehrt und Aldi Suisse wurde erlaubt, auf eigenes Risiko mit ersten Baumassnahmen zu beginnen. Bisher verzichtete Aldi allerdings darauf. Die aufschiebene Wirkung wurde verlangt, weil zurzeit auch noch eine Beschwerde gegen die Teilrevision des Bau- und Zonenreglementes beim Regierungsrat hängig ist, welche durch die Gemeindeversammlung beschlossen wurde.

Nachgefragt
Die Verkehrsbelastung in Dieirkon ist ein wesentliches Argument für die Einsprache. Der Standort der Einsprecherin ist rund 90 Meter vom geplanten Neubau entfernt und wird nur durch die Kantonsstrasse davon getrennt. Der“Rontaler“ wollte vom Dierikoner Gemeinderat wissen, wie er die Situation um die Aldi-Filiale einschätzt.

Wieso ist der Gemeinderat auf die damalige Einsprache nicht eingegangen?
Der Gemeinderat ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin, die Firma A&A Liegenschaften AG, aufgrund der geographischen Lage und der mangelnden räumlichen Nähe nicht einspracheberechtigt ist. Zum gleichen Schluss ist auch das Verwaltungsgericht von Luzern gekommen, das uns in dieser Frage Recht gegeben hat. Vor dem Einspracheentscheid hätte der Gemeinderat übrigens gerne mit der Firma A&A Liegenschaften AG eine Einspracheverhandlung durchführen wollen. Die Einsprecherin hat jedoch dieses Angebot nicht wahrgenommen. Das Baugesuch von Aldi entspricht unserem kommunalen Bau- und Zonenreglement sowie auch allen kantonalen Vorschriften.

Ein wichtiges Argument der Einsprecher war die allfällige Verkehrszunahme von über 8 Prozent. Weshalb wurde dieser Umstand vom Gemeinderat ausser Acht gelassen?
Die Verkehrszunahme von 8 Prozent bezieht sich auf die Kantonsstrasse. Im Entwicklungs-Schwerpunkts-Richtplan vom Rontal sind Verkehrszunahmen in dieser Grössenordnung berücksichtigt und zugelassen.

Wo sehen Sie die Grenzen der Dierikoner Verkehrsbelastung?
Mit der Eröffnung des Autobahnzubringers Rontal hat der Verkehr in Dierikon merklich zugenommen, vor allem im Bereiche der Schönenbodenkreuzung. Oft müssen wir uns während mehreren Rotlichtphasen gedulden, bis wir von Dierikon auf die Kantonsstrasse gelangen. Wenn dann einst sämtliche Bauprojekte im Rontal verwirklicht sind, werden wir bestimmt an die Grenzen der Verkehrsbelastung stossen. Dann werden wir allenfalls mit dem Kanton Lösungen suchen müssen, um den Verkehrsfluss zu optimieren.

Welche Vorteile sehen Sie im Zuzug von Aldi nach Dierikon? Ist die momentane Situation unbefriedigend?
Die momentane Situation ist insofern unbefriedigend, als wir in Dierikon nur beschränke Möglichkeiten haben, Lebensmittel einzukaufen. Um das Nötigste des täglichen Bedarfs einkaufen zu können, sind wir leider auf den öffentlichen Verkehr oder den Individualverkehr angewiesen. In unserem Bau- und Zonenreglement haben wir festgelegt, dass ein Lebensmittelladen mit einer beschränkten Fläche, für den Quartierbedarf, in der Arbeitszone realisiert werden darf.