Grundlage für gegenseitige Zusammenarbeit

KANTON – Nicht immer klar waren in der Vergangenheit die unterschiedlichen Rollen und Aufgaben, welche die beiden Organisationen Verband Luzerner Gemeinden VLG und Regionale Entwicklungsträger RET wahrzunehmen haben. Mit einer gegenseitigen Absichtserklärung soll nun Abhilfe geschaffen werden.

pd. Der Verband Luzerner Gemeinden VLG und die vier Regionalen Entwicklungsträger RET – Luzern Plus, Sursee-Mittelland, Idee Seetal sowie Luzern West – haben in Ruswil eine gegenseitige Absichtserklärung, einen «Letter of Intent» unterzeichnet. Darin definieren sie die gegenseitige Zusammenarbeit, in dem sie diese institutionalisieren. Grundlage für diesen Schritt bildet die Erkenntnis, dass es beide Organisationen – also die RET und den VLG – braucht, da sie je unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Die Absichtserklärung ist Teil des Verbandsentwicklungsprozesses SPRING III des VLG, welcher dieser an seiner DV 2015 beschlossen hat.

Es braucht beide

Im Rahmen der Diskussionen anlässlich des Verbandsentwicklungsprojektes SPRING III wurden u.a. auch die Aufgaben und Rollen der Regionalen Entwicklungsträger (RET) und des Verbandes Luzerner Gemeinden (VLG) näher unter die Lupe genommen. Rückmeldungen aus Gemeinden ergaben, dass vielerorts die Rollenteilung zwischen dem VLG und den Regionalen Entwicklungsträgern (RET) nicht völlig klar ist. Beide Organisationen sind aber der festen Überzeugung, dass es die beiden Ebenen VLG und RET braucht, da sie je eine unterschiedliche Rolle wahrnehmen. Während die Regionalen Entwicklungsträger (RET) als Gemeindeverbände teilweise hoheitliche Aufgaben wie z.B. Raumplanung, aber auch Regionalentwicklungsaufgaben, wahrnehmen, ist der VLG ein privatrechtlicher Verein und vertritt primär auf der staatspolitischen Ebene die Interessen der Gemeinden. Daneben bietet er verschiedene Dienstleistungen sowie Weiterbildungen für Exekutivmitglieder an.

Zwei Organisationen, unterschiedliche Rollen

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der beiden Organisationen ist es um so wichtiger, die gegenseitige Zusammenarbeit zu regeln. Dies wurde nun im vorliegenden «Letter of Intent» gemacht. Wurde vorher die Zusammenarbeit eher von Fall zu Fall gesucht, wird sie mit der Absichtserklärung institutionalisiert. Dadurch kann der Informationsfluss verbessert werden, allfällige Doppelspurigkeiten lassen sich vermeiden. Dies erlaubt es beiden Organisationen, sich noch besser auf ihr jeweiliges Kerngeschäft zu konzentrieren. So werden im «Letter of Intent» verschiedene gemeinsame Gefässe definiert, welche sich in einer gewissen Regelmässigkeit treffen. So gibt es neben der Präsidentenkonferenz auch eine Konferenz der Geschäftsführer und es gibt über den Bereich BUWD des VLG eine Koordination betreffend Themen. Ziel ist, dass allfällige Schnittstellen frühzeitig erkannt und in gegenseitiger Absprache geregelt werden können. Gegenüber der Öffentlichkeit und den Gemeinden kann dadurch die klare Abgrenzung aufgrund der unterschiedlichen Rolle der beiden Organisationen im Kanton noch besser aufgezeigt werden.