Regierungsrat regelt die Wahl der amtlichen Verteidiger neu

KANTON – Ab 2015 sollen mindestens 17 anstelle von elf amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern akkreditiert werden. Neu müssen die Kandidaten nachweisen können, dass gegen sie keine disziplinarischen Massnahmen seitens der Aufsichtsbehörde ergriffen wurden. Die Wahl für die vierjährige Amtsdauer von 2015 bis 2018 nimmt nach wie vor der Regierungsrat vor.

Nach dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. Juni 2012 hat der Regierungsrat das Wahlverfahren der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger neu regeln müssen. Das Bundesgericht hat vor allem angemerkt, dass die Parteizugehörigkeit ein sachfremdes Kriterium bei der Wahl sei. Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) beauftragt, die Wahl der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger für die Amtszeit 2015 bis 2018 vorzubereiten. Das JSD hat nach einer Evaluation einen Kurzbericht erstellt und zu diesem Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Eingeladen waren die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger sowie interessierte Juristen, das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und die Luzerner Polizei. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten hat die Beibehaltung des Luzerner Modells befürwortet, wonach der Regierungsrat amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger wählt. Sämtliche Rückmeldungen bezeichneten ausserdem das Sicherstellen einer möglichst optimalen und hochwertigen Strafverteidigung als zentrales Anliegen. Neu sind mindestens 17 amtliche Verteidiger auf der Liste Mit der Einführung der neuen Schweizer Strafprozessordnung im Jahr 2011 hat sich der Bedarf an amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern erhöht. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, ihre Anzahl von heute elf auf minimal 17 bis maximal 19 Personen anzuheben. Neu wird jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Negativ-Bestätigung der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte vorlegen müssen. Diese Bestätigung bescheinigt, dass gegen die Antragstellenden bisher keine Disziplinarverfahren durchgeführt wurden, welche zu Sanktionen führten. Zur nächsten Wiederwahl müssen auch die bisherigen amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde einreichen. Wer innerhalb der angesetzten Frist keine Negativ-Bestätigung vorlegt, verzichtet auf eine Wiederwahl. Das JSD wird anschliessend die Anzahl der freien Plätze im Kantonsblatt ausschreiben. Diese neue Regelung wird im Zug der Wiederwahlen per 1. Januar 2015 erstmals angewendet.

Anforderungsprofil für Bewerberinnen und Bewerber

In der Ausschreibung des JSD wird neu auch ein Anforderungsprofil mit Kriterien bekannt gegeben, nach denen der Regierungsrat die Bewerbungen auswählen wird. Das Bewerbungsdossier muss den Nachweis erbringen über den juristischen Hochschulabschluss,  die Tätigkeit als im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt/eingetragene Rechtsanwältin mit mehrjähriger Praxiserfahrung, sehr gute Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht, Referenzen betreffend Erfahrungen im Strafrecht und Strafprozessrecht, Aus- und Weiterbildungen im Straf- und Strafprozessrecht, Negativ-Bestätigungen von Aufsichtsbehörden oder vorgesetzten Stellen über allfällige Disziplinarverfahren sowie spezielle Sprachkenntnisse. Ein ähnliches Anforderungsprofil wird heute auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verlangt.