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Die Ehe kann steuerlich interessanter sein als das Konkubinat

Mythos Heiratsstrafe?

Durch die gesellschaftlichen Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte leben Paare heutzutage vermehrt in Form eines Konkubinats zusammen. Ebenso wird das Haushaltseinkommen häufig von beiden Partnern erwirtschaftet. Diese Umwälzungen stellen das Steuerrecht vor Herausforderungen.

Durch die Steuerprogression nimmt der Steuersatz mit steigendem Einkommen zu. Bei einem Ehepaar entscheidet die Summe beider Einkommen über den Steuersatz, während bei unverheirateten Paaren jeder sein eigenes Einkommen versteuert. Durch die Zusammenrechnung wurden in der Vergangenheit Ehepaare im Vergleich zu Konkubinatspaaren oftmals mit einem höheren Steuersatz belastet. Der Volksmund nennt dies «Heiratsstrafe». Das Bundesgericht entschied in zwei Grundsatzentscheiden in den achtziger  und neunziger Jahren, dass eine deutlich höhere Steuerbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Seither haben Bund und Kantone mit verschiedenen Massnahmen versucht, diese Steuerungerechtigkeit zu vermeiden. Was in der Theorie einfach klingt, stellt in der Praxis eine diffizile Angelegenheit dar.

Getroffene Massnahmen gegen die Heiratsstrafe

Der Kanton Luzern hat seit 2001 vier Steuergesetzrevisionen vorgenommen, in denen die Steuertarife für Alleinstehende und Verheiratete angepasst wurden. Zudem wurde der Doppelverdienerabzug für Ehepaare erhöht. Auf kantonaler Ebene beschränkt sich dieser derzeit auf maximal 4700 Franken. Der Bund erlaubt einen Abzug je nach Höhe der Einkommen von mindestens 8100 bis maximal 13’400 Franken. Im Weiteren hat der Bund einen allgemeinen Sozialabzug für Ehepaare von 2600 Franken eingeführt.

Auswirkungen

Die Massnahmen zeigen Wirkung. Als Grundsatz gilt, dass im Kanton Luzern bei Einverdienerhaushalten die Ehe steuerlich häufig vorteilhafter ist. Wenn beide Personen einen substantiellen Teil von mindestens 30% zum Haushaltseinkommen beitragen, kann als Faustregel festgehalten werden, dass die Verheirateten bis zu einem Nettolohn von gesamthaft rund  140’000 Franken von einer tieferen Steuerlast profitieren. Über dieser Schwelle ist das Konkubinat vielfach steuerlich interessanter. Für eine exakte Beurteilung ist in der Praxis eine Berechnung unter Berücksichtigung aller steuerrelevanten Umstände vorzunehmen.

Fazit

Solange Ehepaare in der Schweiz zusammen und Konkubinatspaare einzeln besteuert werden, sind Unterschiede bei den Steuerbelastungen nicht zu vermeiden. Von einer generellen Heiratsstrafe kann heute jedoch nicht mehr gesprochen werden.

Jérôme Rüfenacht, Telefon 041 319 93 67, bietet bei Fragen rund um dieses Thema Unterstützung.

 

Legende: Jérôme Rüfenacht, Lic. iur. / dipl. Steuerexperte, Gewerbe-Treuhand AG, Luzern