Schulden: Kann ich trotzdem die Krankenkasse wechseln?

Es hat sich längst herumgesprochen: Wer Prämien vergleicht und seine Krankenversicherung wechselt, kann jede Menge Geld sparen. Allerdings ist der Wechsel nicht immer möglich. Bestehen beispielsweise noch Verbindlichkeiten bei der aktuellen Krankenkasse, so ist der Wechsel erst vollziehbar, sobald die Schulden vollumfänglich beglichen wurden.

Offene Verbindlichkeiten und Kündigungsfristen beachten

Kündigen können Versicherte die obligatorische Grundversicherung jedes Jahr zum 31. Dezember. Das Kündigungsschreiben muss der Versicherung spätestens bis zum 30. November vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Will man nicht wieder ein ganzes Jahr lang zu hohe Prämien bezahlen, sollte man also versuchen, sämtliche Verbindlichkeiten so schnell wie möglich zu tilgen. Wer in einem Standardmodell mit freier Arztwahl und einer Franchise von 300 Franken versichert ist, kann auch zum 1. Juli kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich dabei auf drei Monate.

Zusatzversicherungen mit längeren Kündigungsfristen

Wer neben der obligatorischen Grundversicherung eine Zusatzversicherung besitzt, der muss Kündigungsfristen zwischen drei und sechs Monaten einkalkulieren. Allerdings sollte man als Versicherte/r vorsichtig sein. Denn einmal gekündigt, besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Wiederaufnahme in der Zusatzversicherung. Zumindest ist für gewöhnlich erneut ein Gesundheitsfragebogen auszufüllen.

Prämienhöhe nur bedingt beeinflussbar

Die unterschiedlich hohen Prämien werden massgeblich durch die Prämienregionen im jeweiligen Kanton bestimmt. So ist der Kanton Luzern in drei Prämienregionen eingeteilt, genau wie die Kantone Bern, Graubünden, Sankt Gallen und Zürich. Die Unterschiede dürfen allerdings maximal 15 Prozent zwischen Region 1 und Region 2 sowie höchstens 10 Prozent zwischen Region 2 und Region 3 betragen.

Auch das Alter von Versicherten wirkt sich auf die Prämienberechnung aus. Zwei Faktoren also, die man nicht selber beeinflussen kann – auch nicht beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft.

Alternative zum Wechsel: Sparen mit höherer Franchise

Selbst bestimmen lässt sich hingegen die Franchise. Darunter versteht man den Betrag, mit dem sich Versicherte pro Jahr selber an etwaigen Gesundheitskosten beteiligen müssen. Alles darüber hinaus übernimmt die Versicherung unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 10 Prozent.

Wählen kann man zwischen einer 300er, 500er, 1’000er, 1’500er, 2’000er und 2’500er Franchise. Der Unterschied hinsichtlich der Prämienhöhe liegt im Vergleich zwischen der niedrigsten und höchsten Franchise bei monatlich etwa 100 Franken.

Die Franchise lässt sich jedes Jahr zum 1. Januar anpassen – entweder nach oben oder unten. Gleiches gilt für den Wechsel in ein alternatives Versicherungsmodell.

Alternative Modelle mit Sparpotential

Im Standardmodell der Grundversicherung geniessen Versicherte freie Arztwahl. Wer kein Problem damit hat, sich zuerst an den Hausarzt (Hausarztmodell), eine HMO-Praxis (HMO-Modell) oder gar eine telefonische Beratungsstelle zu wenden (Telmed-Modell), kann bis zu 30 % bei den Prämien einsparen. Zusammen mit einer höheren Franchise sind durch die Anpassungen also rund 60 Prozent Ersparnis möglich – ganz ohne Wechsel der Krankenkasse.

Tipp: Prämienverbilligung prüfen

Personen mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Massgeblich sind die Steuerwerte gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung per kantonalem Steuergesetz. Anträge können online bei der Ausgleichskasse Luzern gestellt werden.