Wo liegt die Grenze zwischen steuerfreiem und steuerbarem Hausrat?

Jérôme Rüfenacht, lic.iur., dipl. Steuerexperte, Gewerbe-Treuhand AG.
Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung

Vermögenswerte werden nur kantonal, nicht jedoch auf Bundesebene besteuert. Gemäss Luzerner Steuergesetz unterliegt das gesamte Vermögen der Vermögenssteuer. Davon ausgenommen ist der persönliche Hausrat. Es lässt sich allerdings nicht immer leicht feststellen, wo sich die Trennlinie zwischen steuerfreiem und steuerbarem Vermögen befindet.

Der Hausrat und persönliche Gegenstände sind von der Vermögenssteuer ausgenommen. Demgegenüber sind Autos, Motorräder, Boote, Pferde und Bargeld steuerbar. Auch der Vermögenssteuer unterliegen Gegenstände, die nicht zum persönlichen Gebrauch, sondern zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft werden. Hierzu zählen wertvolle Gemälde, Kunstsammlungen, Orientteppiche, Antiquitäten, Gold, Edelmetalle, Schmuck, Briefmarken sowie Weine, deren Wert das Übliche übersteigen. Aus der Steuerpraxis ergeben sich Abgrenzungskriterien, wann ein Vermögenswert steuerbar ist. Werden einzelne Gegenstände separat versichert, ist dies ein Hinweis dafür, dass die Objekte nicht mehr zum steuerbefreiten Hausrat gehören. Die Steuerbehörden akzeptieren zwar eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Wohnungsausstattung, aber ab einer gewissen Versicherungssumme gilt sie nicht mehr als steuerfreier Hausrat. Die entsprechende Höhe ist je nach den Gesamtvermögenswerten der steuerpflichtigen Person unterschiedlich. Auch Vermögensob-jekte, die erheblich an Wert zulegen können, werden häufig als steuerbare Kapitalanlagen betrachtet (z.B. Sammlerobjekte).

Der Verkaufsgewinn von beweglichen Vermögenswerten, die sich im Privatvermögen befinden, ist beim Einkommen steuerfrei. Verluste hingegen fallen steuerlich ins Leere. Werden systematisch Vermögenswerte ver-äussert (z.B. Verkauf von grossen Weinbeständen oder umfangreicher Aktienhandel), kann die Steuerbehörde dies als gewerbsmässig einstufen. In diesem Fall unterliegen die Verkaufsgewinne der Einkommenssteuer und der AHV (Abgabelast bis zu 45% des Gewinnes). Verkaufsverluste sind bei gewerbsmässigem Handel steuerlich abzugsfähig.

Jérôme Rüfenacht, lic.iur., dipl. Steuerexperte, Gewerbe-Treuhand AG.
Jérôme Rüfenacht, lic.iur., dipl. Steuerexperte
Gewerbe-Treuhand AG.

 

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