Jahresendverarbeitung Sozialversicherungen und Lohnausweise erstellen: Worauf ist zu achten?

Jérôme Rüfenacht, Lic. iur. dipl. Steuerexperte,
Gewerbe-Treuhand Luzern

Die Lohndeklarationen sind bis am 31.01. bei den Sozial- und privaten Versicherungsträgern einzureichen. Bei verspäteter Einreichung erheben die AHV-Ausgleichskassen ab dem ersten Tag 5.0% Verzugszins. Beträgt die Differenz zwischen effektiven und mittels Akonto-Rechnung bezahlten AHV-Beiträgen mehr als 25%, wird ebenfalls Verzugszins erhoben. Es lohn sich, die Akonto-Rechnung zu prüfen und allenfalls anpassen zu lassen. Einige Sozialversicherungsträger gewähren Rabatt bei den Verwaltungskosten, wenn die Deklaration elektronisch eingereicht wird.

Ab 1. Januar 2020 werden die AHV-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 0.15% angehoben. Selbständigerwerbende bezahlen neu AHV/IV/EO-Beiträge zwischen 5.344% bis 9.95%. Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige oder Studierende wurde auf CHF 496.– erhöht.

Für Einkommen nach dem ordentlichen Rentenalter gilt ein Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat bzw. CHF 16’800.– pro Jahr. Für unterjährige Arbeitsverhältnisse gilt der Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat. Wird der Lohn nur einmal pro Jahr vergütet, akzeptieren einzelne AHV-Ausgleichskassen den Freibetrag nur für denjenigen Monat, in welchem die Zahlung erfolgte. Wir empfehlen deshalb monatliche Lohnzahlungen. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für Verwaltungsräte.

Für die Lohnausweise beachten:

– Pauschalspesen immer betragsmässig in der Ziff.13.2 angeben

– Effektive Spesen: X in Ziffer 13.1.1 setzen genügt, sofern Vorgaben gemäss Wegleitung zum Erstellen des Lohnausweises erfüllt sind.

– Die Angabe des Beschäftigungsgrades in Ziff. 15, z. B. «50%-Stelle», ist erwünscht, aber nicht obligatorisch, der Hinweis Teilzeitpensum genügt.

– Für Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeugen, die voll oder teilweise im Aussendienst arbeiten (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und für Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziff. 15 den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (siehe auch Mitteilung-002-D-2016-d der ESTV vom 15. Juli 2016). Das gilt auch für Homeoffice, wenn kein Arbeitsweg zurückgelegt wird.

Jérôme Rüfenacht, lic.iur., dipl. Steuer-experte, Gewerbe-Treuhand AG

Leistungen, die von den Sozialversicherungen ganz oder teilweise befreit sind (nicht abschliessend):

Leistungen AHV/IV/EO/ALV UVG       Pflicht      Pflicht


Kranken- und Unfalltaggeld                     Nein          Nein 

Kinderzulagen                                        Nein          Nein

Taggelder der EO und Mutterschaft          Ja              Nein

Abgangsentschädigungen                       Ja              Nein

 

 


Gewerbe-Treuhand AG
Eichwaldstrasse 13, 6002 Luzern
Telefon 041 319 92 92