Prämienverbilligung 2012

Für viele Versicherte sind die hohen Krankenversicherungsprämien eine finanzielle Belastung. Zur Entlastung können Beiträge zur Verbilligung der Prämien beantragt werden.

mb. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen und Familien, die
– am 1. Januar 2012 im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz haben oder quellensteuerpflichtig sind
– nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenversichert sind

Ein Anspruch besteht, wenn die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung höher sind als 16,5% des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens. Anspruch auf 50% der Richtprämien haben Kinder der Jahrgänge 1994 bis 2012 sowie junge Erwachsene der Jahrgänge 1987 bis 1993, sofern diese sich am 1. Januar des Anspruchsjahres in einer mindestens 6 Monate dauernden Ausbildung befinden und das steuerbare Einkommen 100‘000 Franken nicht übersteigt.
Befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz bei den unterhaltspflichtigen Eltern oder eines Elternteils, muss das Gesuch gemeinsam mit den Eltern eingereicht werden.

Die Auszahlung wird im Laufe des Jahres bargeldlos an die Berechtigten oder auf Wunsch an die Krankenversicherer direkt ausbezahlt. Der Anspruch ist mit dem Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle bis spätestens 30. April 2012 geltend zu machen. Die Formulare sind bei der AHV-Zweigstelle erhältlich.