War Chalet-Umbau eine Trickserei?

MEGGEN/ADLIGENSWIL – Jörg Meyer, Co-Präsident SP Adligenswil und Luzerner Kantonsrat reichte mit Datum vom 7. September im Kantonsrat eine Anfrage ein zu einem seiner Ansicht nach fragwürdigen Chalet-Umbau in Meggen.

Jörg Meyer schreibt dazu: «Für weite Teile der Bevölkerung ist nicht nachvollziehbar, wie ein solches Projekt als Umbau beurteilt werden kann. Damit muss der gesetzliche vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werden und nur so ist es möglich, ein solch grosses Bauprojekt auf der Parzelle zu realisieren. Die Bewilligung dieses Projektes hinterlässt einen schalen Nachgeschmack und wird bereits auch als Trickserei bezeichnet.» Es dürfe nicht sein, dass solche Beispiele Schule machTen und deshalb sei eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen und vor allem die Gewährleistung einer korrekten Handhabung zentral.

 

Waldabstand bei fragwürdigem Chalet-Umbau in Meggen

Im Gebiet Moosmatthalde in Meggen wurde im November 2014 ein bestehendes Holzchalet für einen vermeintlich kompletten Umbau aufwändig auf Stelzen in die Höhe gehievt. Dieser grosse Aufwand musste betrieben werden, da das Chalet den Waldabstand von mindestens 20 Metern unterschritt. Bei einem Abriss und Neubau wäre dieser Waldabstand zwingend einzuhalten gewesen. Auf der heutigen Baustelle ist jedoch vom Chalet rein gar nichts mehr zu sehen. Gemäss den Verkaufsplänen entstehen vier modernste Beton-Einfamilienhäuser mit Flachdach und Lift. Von einem Umbau des bisherigen Chalets kann keine Rede mehr sein, es ist auch in keiner Art und Weise mehr sichtbar. Auf der Parzelle wird ein kompletter Neubau realisiert. In den Medien wurde bereits darüber berichtet und der Fall sorgt in breiten Kreisen für Unverständnis und
Kopfschütteln und wird als Trickserei bezeichnet. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen an den Regierungsrat:
1. Welche Stellen auf kommunaler und kantonaler Ebene waren in das Bewilligungsverfahren involviert?
2. Wie wurde das Projekt den umliegenden einspracheberechtigten GrundeigentümerInnen seinerzeit präsentiert? Herrschte Klarheit darüber, dass das Chalet nicht mehr in der bisherigen Form in Erscheinung treten würde (z.B. Dach o.ä.)?
3. Wer fällte den letztendlichen Bewilligungsentscheid?
4. Hätte das kommunale Bauamt die Baubewilligung verhindern können?
5. Auf welche Gesetzesgrundlage stützt sich der Entscheid? Wie wird insbesondere die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes gerechtfertigt?
6. Hat hier die zuständige Bewilligungsinstanz ein allfälliges Ermessen nicht übermässig zu Gunsten der Besitzer ausgelegt? Gibt es vergleichbare Fälle?
7. Ergeben sich aus diesen Fall Hinweise auf allfällige Lücken in der entsprechenden Gesetzgebung?
8. Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für den Regierungsrat und wie sieht er vor, weitere solche Fälle zu verhindern?

Luzern, 7. September 2015
Jörg Meyer