Billetsteuer zukünftig auch in Ebikon

Auszug aus der Botschaft des Gemeinderats zur Abstimmung vom 21. Mai

Die Gemeinden im Kanton Luzern sind gemäss kantonaler Gesetzgebung ermächtigt, bei Veranstaltungen auf Gemeindegebiet Billettsteuern zu erheben. Bislang hatte die Gemeinde Ebikon keine entsprechende gesetzliche Grundlage.

Mit dem zur Abstimmung stehenden Reglement über die Erhebung einer Billettsteuer soll im Interesse der Rechtssicherheit festgelegt werden, welche Veranstalter bei welchen Veranstaltungen steuerpflichtig sind und wie hoch die Steuer ist. Auch die Ausnahmen von der Steuerpflicht werden explizit geregelt. In der durchgeführten Vernehmlassung wurde die Einführung des Reglements durchgehend begrüsst. Das Reglement tritt unter Vorbehalt der Annahme durch die Stimmbürger und der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Luzern am 1. September 2017 in Kraft.

Ausgangslage

Gemäss Steuergesetz des Kantons Luzern haben die Gemeinden im Kanton Luzern die Möglichkeit, auf Veranstaltungen wie Theatervorführungen, Kinovorstellungen, Konzerte usw. Billettsteuern zu erheben. Die Steuer ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Gemeinde Ebikon gegenüber dem Veranstalter. Dieser kann die Besucher und Besucherinnen mit einem Steuerbetrag in dem Masse belasten, wie er von den einzelnen Eintrittsgeldern steuerpflichtig ist. Verschiedene Gemeinden und die Stadt Luzern erheben schon seit Jahren eine Billettsteuer bei entgeltlichen Veranstaltungen im Bereich Kultur und Sport. Auch die Gemeinde Ebikon hat in der Vergangenheit in einem sehr bescheidenen Umfang Billettsteuern erhoben. Sie verfügte aber über kein entsprechendes Reglement, in dem klar geregelt ist, wer steuerpflichtig ist, wer von der Steuer ausgenommen wird und wie die Steuerbemessung erfolgen soll.

Klare Regelung

Mit der Eröffnung der Mall of Switzerland werden verschiedene Möglichkeiten für Veranstaltungen und Events geschaffen. Auch wird ein Multiplex-Kino mit 12 Sälen eröffnet. Da in den nächsten Jahren der Veranstaltungsumfang mit diesen neuen Angeboten zunehmen wird, hat der Gemeinderat entschieden, in einem Reglement die Erhebung einer Billettsteuer klar zu regeln. Zudem wird mit der Einführung des Reglements zukünftig die Gleichbehandlung ähnlicher Veranstaltungen und den entsprechenden Veranstaltern in angrenzenden Gemeinden und der Stadt Luzern sichergestellt.

Gesetzliche Grundlage

Der Kanton Luzern ermächtigt die Gemeinden zur Besteuerung der Eintrittsgelder von öffentlichen Lustbarkeiten (Theater, Lichtspiele, Zirkus, Konzerte, Tanzanlässe usw.). Die entsprechende Steuer darf 10 Prozent des Eintrittspreises nicht übersteigen, muss aber mindestens 10 Rappen für die Vorstellung betragen.

Zukünftig unterliegt das Eintrittsgeld bei Veranstaltungen, zu denen Eintritt verlangt wird, in Ebikon der Billettsteuer. Dies betrifft beispielsweise Theatervorstellungen, Kino- und Videovorstellungen, Tanz- und Varietevorführungen, Konzerte und andere musikalische Darbietungen, Vorträge, Masken- und Kostümfeste sowie Tanzanlässe, Ausstellungen, Sportveranstaltungen und Zirkusvorstellungen. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent vom Eintrittsgeld. Steuerpflichtig gegenüber der Gemeinde Ebikon ist der Veranstalter. Er kann die Steuer mit dem Verkauf von Eintrittskarten oder auf andere Weise (beispielsweise durch einen Konsumationszuschlag) von den Besuchern einziehen.

Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Luzern und tritt unter diesem Vorbehalt am 1. September 2017 in Kraft. Der Gemeinderat Ebikon erlässt die für den Vollzug notwendigen Bestimmungen.

Zweckbindung

Der Gemeinderat hat in seiner zweiten Lesung das Reglement um Artikel 2 «Zweckbindung» ergänzt. Gemäss diesem Artikel hat der Gemeinderat die Möglichkeit, einen Teil der Erträge aus der Billettsteuer zur Unterstützung von gesellschaftlichen, sozialen oder identitätsstiftenden Aktivitäten oder Institutionen einzusetzen. Sollte der Gemeinderat eine solche teilweise Zweckbindung beschliessen, erfolgt die detaillierte Regelung in der Vollzugsverordnung.

Befreiung von der Steuerpflicht

Im Reglement sind die Ausnahmen von der Steuerpflicht klar geregelt. Von der Billettsteuer befreit sind namentlich Veranstaltungen von Ortsvereinen und gemeinnützigen Stiftungen, Veranstaltungen der Gemeinde Ebikon und Veranstaltungen, deren steuerpflichtige Besuchereinnahmen weniger als 10’000 Franken betragen. Ein vorgängiges Gesuch um Steuerbefreiung kann auch von Veranstaltern eingereicht werden, wenn der Reinertrag aussschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient, was eines entsprechenden Nachweises bedarf und zudem voraussetzt, dass der Veranstalter keine Erwerbszwecke oder andere eigene Interessen verfolgt.