Gemeinden bekennen sich zur AFR 18 – Handlungsbedarf bleibt

VLG verabschiedet Vernehmlassungsantwort zur Aufgaben- und Finanzreform (AFR 18)

Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) trägt die Eckdaten der Vernehmlassungsbotschaft zur Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR 18) mit. Eine definitive Unterstützung setzt jedoch die Einhaltung der Vorgaben des VLG-Positionspapiers voraus. Deshalb fordert der VLG unmissverständlich die Schliessung der bestehenden Lücke – dafür darf die Steuergesetzrevision 2020 nicht herangezogen werden.

pd. Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) hat den Vernehmlassungsprozess zur Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR 18) abgeschlossen. Im Rahmen von Veranstaltungen, Diskussionsrunden und Beratungen in den verschiedenen Gremien des Verbandes konnte eine breit abgestützte Antwort verabschiedet werden. Diese bestätigt die bisherige Haltung einmal mehr.

Positionspapier als Richtschnur

Der VLG würdigt die vorgelegte Botschaft als vielversprechenden Zwischenschritt. Er unterstützt den Kostenteiler 50:50 in der Volksschule sowie die Revision des Wasserbaugesetzes. Auch die Gegenfinanzierungen trägt er im Wesentlichen mit, obwohl sie teilweise schmerzhaft sind. Der VLG weist aber mit Nachdruck darauf hin, dass diese Unterstützung an die Schliessung der vorhandenen Lücke gebunden ist. Der VLG fordert einmal mehr die Einhaltung des Positionspapiers, welches 2017 erarbeitet, verabschiedet und veröffentlicht worden ist. Der akzeptable Zielzustand für den VLG entspricht einer maximalen Gesamtbelastung der Gemeinden von 5 Millionen und Verwerfungen für die einzelnen Gemeinden von maximal Fr. 60.–/Einwohner und Jahr. Ausserdem müssen sich die Massnahmen über die nächsten Jahre ungefähr gleichmässig zwischen den Staatsebenen entwickeln. Von diesem Zielzustand ist das Zwischenergebnis noch deutlich entfernt. Der VLG fordert von der Projektgruppe und vom Kanton, dass sie ihre Energie voll in die Suche nach Massnahmen zur Schliessung dieser Lücke einsetzen. Der VLG beurteilt das Schliessen der Lücke als realistisch.

Bedingungen an zusätzliche Massnahmen

Die fehlenden Massnahmen müssen somit die Gesamtbelastung der Gemeinden senken und gleichzeitig die Verwerfungen zwischen den Gemeinden reduzieren. Ausserdem müssen die fehlenden Entlastungen für die Gemeinden hinreichend sicher sein. Die Steuergesetzrevision 2020 kann deshalb in den Augen des VLG nicht als Gegenfinanzierung herangezogen werden. Die möglichen Entlastungen sind unsicher und würden den Gemeinden zu viel Risiko überbürden. Parallel zur AFR 18 hat der VLG die Vernehmlassungsantwort zur Revision des Finanzausgleichsgesetzes verabschiedet. Auch diese Vorlage trägt der VLG mit.