Nicht deklarierte Einkommen und Vermögen im Ausland straffrei nachversteuern

Herbert wohnt in Luzern und hat vor rund 20 Jahren ein Ferienhaus in Spanien geerbt. Darüber hinaus erhielt Herbert mit der Erbschaft zwei Konten in Spanien: Mit dem ersten zahlt er die laufenden Rechnungen für den Liegenschaftsunterhalt, mit dem zweiten legt er ein wenig Geld an, um von den hohen Zinsen auf spanischen Staatsanleihen zu profitieren. Sowohl die Liegenschaft als auch die Konti hat Herbert in der Schweizer Steuererklärung nie angegeben.

Der neue internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll grenzüberschreitende Steuerhinterziehungen aufdecken und in Zukunft verhindern. Die Schweiz wie auch alle wichtigen Finanzzentren werden diesen Standard mittels einer Reihe von Staatsverträgen einführen. Noch in diesem Jahr übermitteln Banken erstmals Informationen zu im Ausland domizilierten Steuerpflichtigen an die nationalen Steuerbehörden. Diese leiten die Daten automatisch einmal jährlich an die Steuerbehörde des jeweiligen Partnerlandes weiter. Auf diese Weise wird die Schweiz beispielsweise auch Bankdaten von spanischen Bankkonten von in der Schweiz wohnhaften Inhabern – wie Herbert – erhalten. Der AIA gilt nicht für rein schweizerische Verhältnisse. Die Informationen über Schweizer Bankkonten von einer in der Schweiz wohnhaften Person werden daher auch weiterhin nicht automatisch den Schweizer Steuerbehörden überwiesen. Im Rahmen des AIA werden Personalien von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat ausgetauscht. Darüber hinaus werden Informationen wie Kontonummern, Kontosaldi etc. ausgetauscht.

Die Schweiz wie auch die weiteren Vertragsstaaten werden die gesammelten Daten ab 2018 zum ersten Mal austauschen. Im vorliegenden Fall wird somit Spanien zukünftig die Kontoinformationen von Herbert an die Schweiz übermitteln. Es droht allenfalls ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Schweiz.

Keine schlaflosen Nächte dank strafloser Selbstanzeige

Im vorliegenden Fall kann eine straflose Selbstanzeige, auch «kleine Steueramnestie» genannt, eine sinnvolle Strategie sein. Der Gesetzgeber will Steuersünder zur Steuerehrlichkeit ermutigen, indem er auf Bussen verzichtet.

Im Rahmen der straflosen Selbstanzeige werden die entgangenen Steuern inkl. Zinsen der letzten zehn Jahre ermittelt und sind geschuldet. Bei der ersten Selbstanzeige sehen die Steuerbehörden von einer Strafverfolgung ab. Eine Busse wegen Steuerhinterziehung fällt dahin. Bei der zweiten und jeder weiteren Selbstanzeige dagegen wird neben der Nachsteuer und den Zinsen auch eine reduzierte Busse erhoben.

Voraussetzung für eine straflose Selbstanzeige ist zunächst, dass die Steuerbehörden nichts von den noch nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten wissen. Die Selbstanzeige muss also aus eigenem Antrieb, freiwillig und spontan erfolgen. Liegt bereits eine «Ausweiseinforderung» von Seiten der Steuerbehörden vor, ist der Antrag zu spät. Ausserdem ist die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Faktoren vorbehaltlos und vollumfänglich zu unterstützen. Es muss ein «ernsthaftes Bemühen» um Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen vorliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Straflosigkeit der Selbstanzeige mit der Folge, dass eine zusätzliche Busse erhoben wird und gegebenenfalls eine Bestrafung wegen Steuerbetrugs hinzukommt. Empfehlenswert ist es, eine Selbstanzeige separat mittels eingeschriebenen Briefs vorzunehmen. Nicht ratsam hingegen ist eine kommentarlose Nachdeklaration der hinterzogenen Faktoren in der Steuererklärung. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Steuerverwaltung das Vorgehen nicht als straflose Selbstanzeige anerkennt.

Zu beachten ist, dass eine Selbstanzeige mit Bezug auf die Verrechnungssteuer keine Wirkung entfaltet. Eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf in der Vergangenheit nicht deklarierten Vermögenserträgen kann somit auch mit Offenlegung entsprechender Einkommens- und Vermögenswerte nicht geltend gemacht werden. Die Deklaration und Rückerstattungsmöglichkeiten sind gesondert zu prüfen.

Im Hinblick auf die Einführung des AIA empfehlen wir, so bald als möglich eine straflose Selbstanzeige zu machen, um ein strafloses Nachsteuerverfahren zu erwirken. Sind die Vermögenswerte den Steuerbehörden einmal bekannt, ist die Straflosigkeit der Selbstanzeige verpasst worden. Der Autor steht für Fragen zum Thema unter jerome.ruefenacht@gewerbe-treuhand.ch gerne zur Verfügung.