AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend den vertraglichen Beziehungen zwischen Werbenden und der rontaler media ag

 1. ANWENDBARKEIT

    1. Geschäftsbeziehungen zu Inserenten
      • Die Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag) zwischen der Regionalzeitung Rontaler AG und einem Inserenten. Gegenüber der rontaler media ag handeln Werbe-, Media- oder PR-Agenturen im Namen und auf Rechnung des
      • Der Insertionsvertrag bzw. die Auftragsbestätigung beinhaltet die Publikation und/oder Produktion (Einzelaufträge, Wiederholungsaufträge und Mengenabschlüsse) von Inseraten,Plakaten, Video, Foto, Texten, Onlinepublikationen sowie Werbebeilagen und Beiheftern (Inserate) durch die Regionalzeitung Rontaler AG, inkl. oder exkl. Beratung, Kreation von Inseraten im DTP-Verfahren, Erstellung von Mediaplänen oder administrativen Dienstleistungen. Gegenüber den Verlagen übernehmen die Werbegesellschaften die Publikation der Inserate als ihre eigene
    2. Geschäftsbedingungen der Inserenten
      • Die Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsschluss Bestandteil des Insertionsvertrages bzw. der Auftragsbestätitung. Gleichzeitig verzichtet der Inserent auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen.
  1. VERTRAGSABWICKLUNG
  1. Preise
    • Bezüglich Publikation gelten die jeweils gültigen Insertionstarife und Rabatte des Verlages, zuzüglich
    • Bezüglich Beratungs-, Kreations-, Planungs- oder administrativen Dienstleistungen der rontaler media ag gelten deren jeweils gültigen Dienstleistungstarife, zuzüglich MWSt. Diese sind auf den betreffenden Websites verfügbar.
    • Änderungen der Insertionstarife, Rabatte, Dienstleistungstarife und der MWSt treten auch bei laufenden Publikationen sofort in Kraft. Der Inserent hat aber das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge
  2. Zusätzliche Kosten
    • Ausserordentliche Aufwendungen der der Regionalzeitung Rontaler AG, welche nicht in deren Insertions- oder Dienstleistungstarifen enthalten sind, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden, zuzüglich MWSt. Als solche gelten auf Seiten der Verlage beispielsweise aufwändige Bearbeitungen von Voll-Druckmaterial.
  3. Grösse der Inserate
    • Für die Rechnungsstellung massgeblich ist die in der betreffenden Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen und Rahmeninseraten können, abhängig von der Tarifgestaltung des einzelnen Titels, zur Abdruckhöhe 2 mm dazugerechnet
    • Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder gleichem Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates in Rechnung
  4. Mengenabschlüsse, Mengenrabatte
    • Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen in mm oder Franken (nachfolgend Volumen) während eines bestimmten Zeitraums (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte
    • Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet.
    • Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zu viel bezogene Rabatt nachbelastet. Dem Inserenten wird dabei eine Toleranz von 3% auf dem vereinbarten Volumen gewährt. Die nicht bezogenen Volumen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen
  5. Wiederholungsaufträge, Wiederholungsrabatte
    • Für Inserate, die an zum voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen (Wiederholungsaufträge), können die Insertionstarife Wiederholungsrabatte
    • Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen; einzig bei Vollvorlagen können in der Regel die Sujets gewechselt
    • Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe erreicht
  6. Modalitäten Mengenabschlüsse bzw. Wiederholungsaufträge
    • Für jedes Insertionsorgan muss ein separater Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag vereinbart
    • Der Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag kann grundsätzlich nur von einem einzelnen, rechtlich selbständigen Inserenten getätigt werden. 
    • Die Laufdauer des Mengenabschlusses bzw. Wiederholungsauftrages beträgt 12 Monate. Beginnt er bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres; beginnt er zwischen dem 16. und dem Ende eines Monats, so läuft er bis Ende des laufenden Monats des folgenden
    • Grundsätzlich gilt für die ganze Laufdauer der gleiche
  7. Verlegerrecht
    • Die Verlage behalten sich vor, Änderungen der Inseratinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen
    • Die Verlage können aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt termingebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben.
    • Die Verlage können Inserate mit der Bezeichnung «Inserat» versehen, um sie vom redaktionellen Teil
    • Die Verlage können grundsätzlich über die Platzierung der Inserate bestimmen. Platzierungswünsche des Auftraggebers können nur unverbindlich entgegengenommen werden. Für eingehaltene Platzierungsvorschriften wird der festgelegte Preis
    • Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für die Verlage erst nach Genehmigung eines Musters
  8. Chiffreinserate
    • Die rontaler media ag verpflichtet sich zur Wahrung des Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: rontaler media ag kann in begründeten Fällen
  • Justiz- oder Verwaltungsbehörden
  • Personen, die einem Chiffreinserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen, die Identität des Chiffreinserenten bekannt
    • Die rontaler media ag braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen.
    • Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    • Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.
  1. Probeabzüge
    • Auf Anfrage können Probeabzüge für kommerzielle Inserate geliefert werden, sofern die Druckunterlagen mindestens 7 Kalendertage vor Annahmeschluss

 

  • Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug
  1. Druckmaterial
    • Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Verlag bzw. die rontaler media ag für herkömmlich oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial (Reinzeichnungen, Filme, Fotos usw.) weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.
  2. Zahlungskonditionen
    • Für die Publikation von Gelegenheitsinseraten gilt Barzahlung oder eine Zahlungsfrist von 10
    • Für die Publikation aller übrigen Inserate gilt eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen ohne Skontoabzug.
    • Der Inserent fällt nach Ablauf der Zahlungsfristen gemäss 13.1 bzw. 13.2 umgehend in Verzug. In der Folge erhebt die Regionalzeitung Rontaler AG einen Verzugszins von 10%. Zudem kann die die Regionalzeitung Rontaler AG für alle zukünftigen Aufträge Vorauszahlung verlangen bis alle gebuchten Inserate bezahlt worden
    • Fällt der Inserent nach 13.3 in Verzug, so werden ihm für das zweite und letzte Erinnerungsschreiben der rontaler media ag  CHF 35.- in Rechnung gestellt.
    • Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte.
    • Der Inserent verzichtet auf das Verrechnungsrecht gemäss 126 Obligationenrecht.
  3. Vorzeitige Vertragsauflösung
    • Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann die die rontaler media ag ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten.
    • Dies entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen
    • Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht
  1. HAFTUNG der rontaler media ag
  1. Fehlerhaftes Erscheinen, Nichterscheinen
    • Reklamationen wegen fehlerhaften Erscheinens oder Nichterscheinens sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Publikation bei der Zeitung anzubringen.
    • Wird der Sinn oder die Wirkung der Publikation wesentlich beeinträchtigt oder ist eine Terminpublikation nicht erschienen, werden die Einschaltkosten ganz oder teilweise erlassen oder in Form von Inseratenraum in der betreffenden Publikation kompensiert. Bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten zur rontaler media ag bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei Datenverschiebungen (Ziff. 9.2), bei nicht eingehaltenen Platzierungsvorschriften, bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe oder von typografischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen entfallen die genannten Ansprüche.
    • Sämtliche weitergehenden Ansprüche als die in Ziff. 15.2 genannten wegen fehlerhaften Erscheinens, Nichterscheinens oder aus anderen Gründen sind
    • BEILAGEN und Memosticks (Stikynotes)

Wenn Beilagen oder Memosticks während der Zustellung oder aus technischen Gründen aus der Zeitung herausfallen oder deren Sauberkeit durch den Einsteckprozess leidet, besteht kein Anspruch auf Preisreduktion oder Schadensersatz. Bei Belegung von Teilauflagen wird keine Gewähr dafür übernommen, dass das gewünschte Gebiet ausschliesslich und vollumfänglich erfasst wird. rontaler media ag übernimmt keine Haftung für den publizistischen Inhalt

  1. HAFTUNG DES INSERENTEN
  1. Haftung bezüglich Inhalt der Inserate
    • Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Branchenregeln einzuhalten und dafür der rontaler media ag verantwortlich zu sein. Er stellt die Regionalzeitung Rontaler AG und den Verleger sowie deren Organe und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter frei. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende, gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
  2. Gegendarstellungsrecht
    • Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff. ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Verlag bzw. die rontaler media ag den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Abweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten.
  1. WEITERVERWENDUNG VON INSERATEN
  1. Verwendung von Inseraten für elektronische Datenbanken
    • Der Inserent erklärt sein Einverständnis, dass die rontaler media ag die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Inserent kann sein Einverständnis jederzeit zurückziehen. Er nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen, und somit die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit seiner Personendaten nicht garantiert
    • Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der rontaler media ag insbesondere das Recht, nach Rücksprache mit dem Verlag mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen.
  2. Geistiges Eigentum an Inseraten
    • Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der rontaler media ag an allen von ihr selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der rontaler media ag nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit
  1. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
  1. Auf den Insertionsvertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrecht (CISG) wird
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Ort der Geschäftsstelle der rontaler media ag die den Insertionsvertrag geschlossen hat, sofern das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1.4.2014 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Die deutsche Version dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geht anderen Sprachversionen vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit veränderbar. Die jeweils aktuelle Fassung findet sich auf rontaler.ch